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Pustekuchen

 

Ärgernis Schulrückstellungen (1/2026)

Über das Thema Schulrückstellungen von Kinder mit (voraussichtlichem) Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot gibt es in Land viele Unsicherheiten.


Vorab die Rechtslage:

Für die Schuljahre 2026/27 und 27/28 können sie vom Schulbesuch zurückgestellt werden.

Ab dem Schuljahr 2028/29 ist das nicht mehr möglich.

Für die Schuljahre 2026/27 und 27/28 können auch Kinder, die voraussichtlich einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot haben, vom Schulleiter der Grundschule wie bisher zurückgestellt werden. Das hat uns das Kultusministerium schriftlich bestätigt.

Bitte benachrichtigen Sie uns unbedingt, wenn Sie dabei Probleme mit den Schulen oder Schulämtern haben! Wir kümmern uns dann darum.

Ab dem Schuljahr 2028/29 sind Schulrückstellungen für diese Kinder nicht mehr möglich. Das ergibt sich aus einer Gesetzesänderung in 2025 (§ 74 n.F. Ansatz II Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 SchulG). Wir waren an der Anhörung beteiligt, konnten dazu aber nicht Stellung nehmen, weil diese Regelung erst im Nachhinein plötzlich und überraschend den Weg ins Gesetz gefunden hat. Zurückgestellt werden ab 2028 nur noch Kinder, die keinerlei Förderbedarfe haben (also auch keine Pflicht zum Besuch der Juniorklassen), und zwar auf einfachen Wunsch der Eltern. Das finden wir zutiefst ungerecht und diskriminierend.

Außerdem stellt die neue Regelung vor allem die Eltern der zieldifferent beschulten Kinder vor große Probleme, weil es weiterhin nach 9 oder 10 Schuljahren kaum inklusive Anschlüsse gilt, aber die Schulpflicht bis 18 besteht.

Wir sehen keinen politischen Willen zu weiteren Schulgesetzänderungen bis zur Landtagswahl. Wir werden aber in der kommenden Legislaturperiode alles dafür tun, damit diese Regelung zurückgenommen wird.

Vorstand der LAG BW GLGL, Januar 2025

Schule

⌈als einzelner Link unter: https://lag-bw.de/aergernis-schulrueckstellungen

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