SATZUNG

des Vereins „Gemeinsam leben – gemeinsam lernen
Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg®,
Eltern gegen Aussonderung von Kindern mit Behinderungen e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Gemeinsam Leben – gemeinsam lernen Landesarbeitsgemeinschaft Baden-Württemberg, Eltern gegen Aussonderung von Kindern mit Behinderungen e.V.“ (der „Verein“).

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung („AO“). Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 Nr. 1 AO.


2.2 Leitidee und Arbeitsauftrag des Vereins ist die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 nebst Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006. Der Verein setzt sich für die konsequente Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensphasen und Lebensbereichen ein. Der Verein folgt dem Selbsthilfeprinzip und fördert und unterstützt als Selbsthilfeorganisation und Selbsthilfekontaktstelle Betroffene und Selbsthilfegruppen, um sich als Experten in eigener Sache selbst zu helfen.


Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Unterstützung und Beratung von örtlichen Vereinen und Initiativen (wie Selbsthilfegruppen), die Mitglied des Vereins sind, die Förderung der Vernetzung der örtlichen Vereine und Initiativen und die Koordination gemeinsamer Aktionen auf Landesebene, beispielsweise durch Beratung bei der Gründung neuer und Weiterentwicklung bestehender Initiativen zur Selbsthilfe in Form von Fortbildungen, Austauschforen, Informationsveranstaltungen und Organisation überregionaler Aktionen, Vernetzung sowie durch die Entwicklung und Zurverfügungstellung von Informationsmaterial;

b) die landesweite Beratung von betroffenen Eltern und Selbsthilfegruppen im Hinblick auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen (insbesondere duch methodische Anleitung und Unterstützung); der Verein kann diesbezüglich sowohl mit Hilfe ehrenamtlicher als auch mit hauptamtlichen Mitarbeitern tätig werden;

c) Fortbildungen und Veranstaltungen zum Thema Inklusion sowie die Teilnahme von Vereinsvertretern an entsprechenden Veranstaltungen;

d) die Wahrnehmung von Aufgaben, die von den örtlichen Vereinen und Initiativen nicht wahrgenommen werden, insbesondere wenn landesweite Belange eine Rolle spielen, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und der politischen Einflussnahme im Sinne der Zwecksetzung des Vereins, beispielsweise durch die Vertretung im Landesbehindertenbeirat, die Teilnahme an öffentlichen Diskussionen und das Verfassen von Stellungnahmen und Pressemitteilungen; und

e) die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Initiativen, die die gleichen Ziele wie der Verein verfolgen.

Die Selbsthilfearbeit wird hierbei stets von den Betroffenen getragen, diese nehmen ihre Interessen selbst wahr. Das Selbsthilfeangebot steht neuen Mitgliedern offen und wird öffentlich bekannt gemacht. Die Selbsthilfeaktivitäten sind neutral ausgerichtet und unabhängig von wirtschaftlichen Interessen.

2.3 Der Verein unterstützt zudem in selbstloser Weise Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben und Lernen in allen Bereichen des Lebens teilhaben zu können, beispielsweise durch Beratungsgespräche, Unterstützung beim Schriftverkehr mit Ämtern und Erstellung von Musteranträgen und -begründungen. Eine finanzielle Zuwendung an Bedürftige nach § 53 Nr. 2 AO erfolgt nicht.

2.4 Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg.


§ 3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele und den Zweck des Vereins ideell oder finanziell zu unterstützen, insbesondere Elterninitiativen, die eingetragene Vereine in Baden-Württemberg sind und als Ziel ihrer Aktivitäten die Inklusion von Menschen mit Behinderungen haben.

4.2 Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstands.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung;
b) Ausschluss; oder
c) Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung (bei juristische Personen).

5.2 Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss einen Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden.

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand vorläufig beschlossen und der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Abstimmung vorgelegt. Es genügt die einfache Mehrheit. Der Ausschluss wird wirksam zum Ende des Quartals, in dem die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat. Das Mitglied ist über das Resultat der Abstimmung vom Vorstand entsprechend zu unterrichten. Dem Mitglied ist die Möglichkeit zu geben, vor der Mitgliederversammlung seine Sicht der Dinge darzustellen. Ausgeschlossene Mitglieder können einen erneuten Antrag auf Aufnahme in den Verein stellen.

5.4 Ist ein Mitglied mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Zahlungsverzug und kommt es danach trotz zweimaliger Aufforderung durch den Vorstand seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, kann das Mitglied entsprechend § 5.1b) und § 5.3 der Satzung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 
§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jeweils für das laufende Geschäftsjahr durch SEPA-Lastschrift oder bargeldlose Überweisung auf das Vereinskonto zu zahlen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand; und
c) der Ausschuss.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und sollte im Regelfall innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 30 Kalendertage vor dem Versammlungstermin. Die Einberufung ist auch mittels E-Mail möglich, soweit dem Vorstand für das jeweilige Mitglied eine E-Mail-Adresse vorliegt.

8.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn
a) die Vereinsinteressen dies erforderlich machen; oder
b) ein Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Beachtung von § 8.1 der Satzung.


8.3 Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung beizufügen.

8.4 Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

a) die Entlastung des Vorstands nach vorangegangenen Rechenschaftsberichten;
b) die Wahl des Vorstands und des Ausschusses;
c) die Genehmigung des Haushaltsplans;
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

e) Satzungsänderungen;
f) den Ausschluss von Mitgliedern;
g) die vorzeitige Abberufung des Vorstands und des Ausschusses;
h) eingereichte Anträge; und
i) die Wahl des Rechnungs- und Kassenprüfers.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über einen Versammlungsleiter.

9.2 Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eine/n Protokollführer/in.

9.3 Stimmberechtigt sind nur die Mitglieder des Vereins. Ist das Mitglied eine juristische Person, ist ein Mitglied des Vertretungsorgans dieser Vereinigung stimmberechtigt.

9.4 Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9.5 Die Art der Abstimmung wird von dem oder der ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen bzw. deren Abwesenheit von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden, festgelegt. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Wahl des Vorstands und des Ausschusses ist schriftlich durchzuführen.

9.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Datum der Mitgliederversammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des oder der ersten Vorstandsvorsitzenden, bei dessen bzw. deren Abwesenheit des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Protokollführers/in enthalten.

§ 10 Tagesordnung und Anträge zur Mitgliederversammlung

10.1 Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Eintritt in die Beratungen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Sie werden Bestandteil der von der Mitgliederversammlung zu genehmigenden vorläufigen Tagesordnung.

10.2 Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln.

§ 11 Der Vorstand

11.1       Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus
a) dem/ der ersten Vorstandsvorsitzenden;
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden; und
c) dem/der Kassierer/in.

11.2 Mitglieder des Vorstands können nicht Mitglied des Ausschusses sein.

11.3 Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung gezahlt werden.
Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern ermächtigen.

11.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

§ 12 Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

12.1 Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

12.2 Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
b) die Verwaltung des Vereinsvermögen;
c) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
d) die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung und die Erstellung des Geschäftsplanes sowie des Kassenberichts für jedes Geschäftsjahr; und
e) die Beschlussfassung über Aufnahme und vorläufige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern bzw. die entsprechende Vorbereitung zur diesbezüglichen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

12.3 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher insbesondere die Modalitäten der Beschlussfassung geregelt sind.

 

§ 13 Der Ausschuss

13.1 Der Verein verfügt über einen Ausschuss, der aus bis zu fünf Mitgliedern besteht, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglieder des Ausschusses können nicht Mitglied des Vorstands sein.

13.2 Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei den laufenden Tätigkeiten. Ausschussmitglieder können vom Vorstand beauftragt werden, Termine und Aufgaben des Vereins in der Öffentlichkeit wahrzunehmen.

13.3 Der Ausschuss kann nach Einladung durch den Vorstand an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

 

§ 14 Amtsdauer von Mitgliedern von Vorstand und Ausschuss

14.1 Die Mitglieder von Vorstand und Ausschuss werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

14.2 Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die natürliche Personen sind.

14.3 Scheidet ein Vorstands- bzw. Ausschussmitglied während seiner Amtszeit aus, ernennen die verbleibenden Mitglieder des Vorstands ein Ersatzmitglied, das die Funktion bis zur turnusgemäßen Neuwahl kommissarisch wahrnimmt.

14.4 Eine vorzeitige Abwahl von Mitgliedern des Vorstands oder des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

14.5 Vorstand und Ausschuss bleiben bis zur Neuwahl eines Vorstands und Ausschusses im Amt.

§ 15 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen

Stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern mitzuteilen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

16.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

16.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den

LAG SELBSTHILFE Baden-Württemberg e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere inklusionsfördernde Zwecke zu verwenden hat.

 

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